Unzumutbare Härte
Der Antragsteller muss dann das Familiengericht davon überzeugen, dass für Ihn das Einhalten des Trennungsjahres nicht zumutbar ist. Als "unzumutbare Härte" kommen nach der Rechtsprechung in Betracht z.B.:
-Morddrohungen in massiver Form
-Mißhandlungen des anderen Ehegatten
-Alkoholmißbrauch.
Ob es ratsam ist, die Scheidung der Ehe schon vor Ablauf des Trennungsjahres zu beantragen oder das Trennungsjahr noch abzuwarten bedarf unter Abwägung des Verfahrenskostenrisikos sowie unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines solchen Antrages sorgfältiger Prüfung, da die Rechtsprechung das Vorliegen einer "unzumutbaren Härte" eher restriktiv beurteilt.

Thomas W. Krause
Fachanwalt für Familienrecht Köln-Mülheim
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