Gesetzesänderung ab dem 19.05.2013 - Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern jetzt einfacher möglich:

Zum 19.05.2013 wurde von dem Gesetzgeber die Vorschrift des § 1626a BGB dahingehend geändert, dass es nunmehr nichtehelichen Vätern möglich ist, das gemeinsame Sorgerecht für ein gemeinsames Kind auch ohne Zustimmung der Kindesmutter auf gerichtliche Anordnung hin zu erhalten.

Die Gesetzesänderung geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 zurück, nach der die bisherige nationale Gesetzeslage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als nicht verfassungskonform bewertet wurde (Beschluss BVerfG v. 21.07.2010, Az. 1 BvR 420/09).

Die Vorschrift des § 1626a BGB (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern/Sorgeerklärungen) lautet nunmehr:

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Das gerichtliche Verfahren richtet sich dabei nach der Vorschrift des § 155a FamFG.

Das Familiengericht soll danach grundsätzlich im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. Werden dem Gericht Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen, so gilt das Beschleunigungsgebot g. § 155 II FamFG, nach dem das Gericht einen Verhandlungstermin binnen Monatsfrist anordnen soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter.

Das Gericht ordnet damit grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern an, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen, vermutet das Gesetz sogar, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Nichtehelichen Vätern ist es damit in Abweichung zur bisherigen Gesetzeslage auch gegen die ausdrückliche Zustimmmung der Mutter jetzt erstmalig möglich, die gemeinsame Kindessorge über eine gerichtliche Anordnung zu erlangen und so auch rechtlich Verantwortung für das gemeinsame Kind zu übernehmen. Die nationale deutsche Gesetzgebung hat sich mit der erfolgten Gesetzesänderung folglich an die geltende Gesetzeslage benachbarter europäischer Länder angeglichen.

Die gesetzliche Regelung des § 1626a BGB ist seit dem 19.05.2013 in Kraft und gilt auch für "Altfälle", in denen nichteheliche Väter bislang von der Kindesmutter von einer gemeinsamen Kindessorge ausgeschlossen wurden. Diese Väter können jetzt grundsätzlich eine gerichtliche Abänderung des Sorgerechts beantragen.

Es steht damit zu hoffen, dass sich zukünftig das deutsche Phänomen des reinen "Zahlvaters" in der familienrechtlichen Praxis zunehmend verringern wird.

Thomas W. Krause
Fachanwalt für Familienrecht in Köln-Mülheim



Eingestellt am 01.06.2013 von Rechtsanwalt Thomas W. Krause
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