Neue Düsseldorfer Unterhaltstabelle seit 01.08.2015


Kölner Oberlandesgericht: Neue Leitlinien zum Kindesunterhalt, Stand: 01.08.2015:

Seit dem 1.1.2015 gelten die neuen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln. Unterhaltspflichtige sollten überprüfen, ob sich die Neuerung auf die Höhe des durch sie zu zahlenden Unterhalts auswirken. Seit dem 01.08.2015 haben sich zudem die Unterhaltsbedarfssätze auf Grundlage der ab 01.08.2015 geltenden geänderten Düsseldorfer Tabelle erhöht. Dies ist Folge der geänderten steuerrechtlichen Vorgaben.
Ziel der Leitlinien ist es, eine möglichst einheitliche Rechtsprechung für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen zu gewährleisten. Sie fußen auf der Düsseldorfer Tabelle und den Empfehlungen der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags.
Die Änderungen ergeben sich aus den erhöhten Selbstbehalten, also des Betrages, der dem Unterhaltspflichtigen nach Leistung des Unterhalts mindestens zu belassen ist sowie den ab 01.08.2015 geänderten Unterhaltsbedarfssätzen. So hat sich der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige gegenüber Kindern bis 21 Jahre, wenn diese im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, von 1.000,- EUR auf 1.080,- EUR ab dem 01.01.2015 erhöht. Für nicht erwerbstätige unterhaltspflichtige Elternteile hat sich der Betrag von 800,- EUR auf 880,- EUR erhöht. Der Selbstbehalt beim Unterhalt gegenüber anderen volljährigen Kindern erhöhte sich von 1.200,- EUR auf 1.300,- EUR.
Auch die Selbstbehaltsbeträge beim Ehegattenunterhalt und Unterhalt gegenüber einem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes stiegen von 1.100,- EUR auf 1.200,- EUR.
Der Anstieg des Selbstbehalts beim Kindes- und Ehegattenunterhalt fällt verhältnismäßig gering aus. Dagegen sollte beim Elternunterhalt die Höhe der Unterhaltspflicht überprüft werden. Hier verbleibt den Unterhaltspflichtigen nämlich nach den neuen Leitlinien ein Selbstbehalt von 1.800,- EUR statt der bisherigen 1.600,- EUR.
Zudem haben sich die Höhe der Unterhaltssätze seit dem 01.08.2015 aufgrund des geänderten steuerrechtlichen Kinderfreibetrages verändert. Daraus ergeben sich seit dem 01.08.2015 erhöhte Bedarfssätze um ca. 3,3 % durchschnittlich. Die nachfolgenden Tabellen zeigen die geltenden monatlichen Unterhaltsbeträge, abhängig von Einkommen, Kindesalter und Anzahl der Kinder auf. Es fügt sich an eine weitere Tabelle, die sog. Zahlbetragstabelle, nach Berücksichtigung des staatlichen Kindergeldes von derzeit mindestens 184 € monatlich für das erste Kind:



Anhand des bereinigten Nettoeinkommens wird die unterhaltspflichtige Person in eine der in der ersten Spalte der Tabelle ersichtlichen Kategorien eingestuft. Anhand des Alters des Kindes kann dann der entsprechende Unterhaltssatz aus der Tabelle abgelesen werden. Der jeweilige Betrag muss dann noch um das hälftige Kindergeld gekürzt werden, sodass sich die aus der weiter unten angefügten Tabelle ersichtlichen Zahlbeträge ergeben.
Dabei ist der Bedarfskontrollbetrag nicht mit dem Selbstbehalt zu verwechseln. Der Bedarfskontrollbetrag stellt vielmehr eine ausgewogene Verteilung zwischen Unterhaltsberechtigten und –pflichtigen sicher. Unterschreitet die Summierung mehrerer Unterhaltsansprüche den Bedarfskontrollbetrag, so rutscht der Unterhaltspflichtige in die nächstniedrigere Einkommensstufe. Dagegen darf der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Betrag zur eigenen Lebensführung nicht den Selbstbehalt unterschreiten.
Die zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeträge nach Anrechnung des staatlichen Kindergeldes ergeben sich aus den nachfolgenden Kindergeldanrechnungstabellen.




Eingestellt am 01.08.2015 von Rechtsanwalt Thomas W. Krause
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