Neue EU-Erbrechtsverordnung seit dem 17.08.2015 in Kraft
Diese rechtlichen Vorfragen stellen die Erben bislang oft vor große Probleme. Die Bestimmbarkeit des anzuwendenden Rechts ist nicht in allen Fällen leicht zu bewerkstelligen. Die 2012 in Kraft getretene EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) greift diese Problematik auf. Sie gilt für alle Erbfälle mit Auslandsbezug ab dem 17.08.2015. Anwendung findet sie in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Groß-Britannien.
Die bisherige Situation
Für Erben eines internationalen Erbfalls stellt sich regelmäßig die Frage, welche Behörde zuständig und welches Recht anwendbar ist. Bislang kommt, je nach Staatenkonstellation, entweder das eine oder das andere Recht zur Anwendung.
Was ist neu?
Künftig soll der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt seines Ablebens alleiniges Kriterium für die Bestimmbarkeit des anzuwendenden Rechts sein. Bisher konnte unter Umständen auch das Recht des Heimatstaates des Verstorbenen Anwendung finden, obwohl dieser sich im EU-Ausland niedergelassen hatte.
Dem Erblasser bleibt es jedoch überlassen das anzuwendende Recht frei zu wählen und dies in einer letztwilligen Verfügung zum Ausdruck zu bringen. Er kann demnach von der gesetzlichen Vorgabe abweichen.
Neu ist auch das Europäische Nachlasszeugnis. Das Europäische Nachlasszeugnis dient den Erben bzw. dem Nachlassverwalter zum Nachweis ihrer Rechtsstellung in Analogie zum deutschen Erbschein.
Die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen innerhalb der EU erfolgt zukünftig ohne besonderes Verfahren, d.h. erlangte Titel werden automatisch anerkannt. Die Vollstreckung bedarf jedoch einer Vollstreckbarerklärung.
Neue Regelung verschafft Klarheit
Die EU-Erbrechtsverordnung verbessert die Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug innerhalb der Europäischen Union. Som wird der Lebenswirklichkeit nunmehr auch rechtlich damit Rechnung getragen, dass viele EU-Bürger ihren Heimatstaat verlassen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen und dort versterben. Für die Hinterbliebenen ist es im Erbfall wichtig, dass der rechtliche Rahmen, in dem der Nachlass abgewickelt wird, klar abgesteckt ist. Die Verordnung schafft somit in erster Linie Klarheit über die Frage, nach welchem Recht der Erbfall behandelt wird.
Was ist zu tun, wenn sich das Erbe im EU-Ausland befindet?
Ist ein Verwandter im EU-Ausland verstorben, stellt sich für die Erben die Frage, wie sie auf den Nachlass zugreifen können.
Zunächst muss der gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen bis zu seinem Tod bestimmt werden. Auch wenn das zunächst einfach klingt: Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes stellt sich in manchen Fällen als äußerst schwierig heraus. Etwa dann, wenn der Erblasser mehrere Wohnsitze in verschiedenen Staaten begründet hatte und sämtliche Wohnsitze auch regelmäßig genutzt hat. Hier ist oft eine Beratung durch einen im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt, einem Fachanwalt für Familienrecht oder Erbrecht, ratsam.
Die Unterstützung eines Anwalts bietet sich jedoch bereits aus dem Grund an, dass ausländisches Recht Anwendung findet. Es bestehen Unterschiede im Erbrecht in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, die es zu beachten gilt. Diese beziehen sich in erster Linie auf die Abwicklung des Nachlasses oder etwa auf die Regeln über das Testament und sonstiger letztwilliger Verfügungen. Diesbezüglich kann Ihnen ein entsprechend spezialisierter Anwalt mit Rat und Tat regelmäßig zur Seite stehen.
Eingestellt am 08.09.2015 von Rechtsanwalt Thomas W. Krause
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